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Ihr Lächeln:
fair berechnet

Ihr Lächeln:
fair berechnet

Sehr geehrte Patientin,
sehr geehrter Patient,

fragen Sie sich auch: Warum soll ich beim Zahnarzt / bei der Zahnärztin zusätzlich bezahlen? Und warum genau diese Beträge? Und warum kann diese Rechnung keiner verstehen?

Das zentrale Problem in der Zahnmedizin ist die Einmischung von Politik, Krankenkassen und Versicherungsunternehmen. Viele reden mit, wenige haben Ahnung ... und keiner kennt Ihren Behandlungsfall. Außer Ihnen und Ihrem Zahnarzt/ Ihrer Zahnärztin!

Mit der Kalkulations-App CalcuDent kann Ihr Zahnarzt/ Ihre Zahnärztin Ihnen nun noch gezielter Therapieempfehlungen geben. Sie erhalten eine transparente Aufschlüsselung der Kosten, die fair berechnet wird und genau zeigt, was für Ihre Behandlung erforderlich ist. So sichern wir nicht nur die Wirtschaftlichkeit von Zahnarztpraxen, sondern stellen auch sicher, dass Sie als Patient/in immer im Mittelpunkt stehen.

Das CalcuDent-Siegel – ein Versprechen

Therapieempfehlungen
basieren auf rein
medizinischen
Gesichtspunkten

Unabhängige Berechnung ohne Einfluss von Versicherungen, Politik und Industrie

Prüfung der Verträge
auf Konformität mit
SGB V und GOZ

Berechnungen mit
CalcuDent erfolgen
individuell für jede Praxis

Ihre Vorteile

Bessere Behandlung

Ihr finanzieller Beitrag ermöglicht uns, die beste Behandlung für Sie anzubieten.

Unabhängige Beratung

Da die Einnahmen für alle Behandlungen gleich sind, erfolgt die Beratung ganz nach Ihren Bedürfnissen – ohne Verkaufsdruck.

Fairer Preis

Preise basieren auf betriebswirtschaftlichen Zahlen, wodurch Sie vor willkürlichen Kosten und Abzocke geschützt sind.
Bleibt für Sie die Frage,
ist dieser Preis auch fair?

Individuelle Kalkulation für Ihre Behandlung

Mit CalcuDent kann Ihre Zahnarztpraxis alle regelmäßig anfallenden Behandlungen einfach und individuell kalkulieren – basierend auf der benötigten Zeit und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie Miete, Personalkosten und mehr.

So wird tatsächlich ein kostendeckender Betrag für Ihre Behandlung berechnet.

Keine Leistungs­einschränkungen

Ungerechte Ausgleichseffekte durch teurere Behandlungen oder Leistungsausschlüsse aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit (z. B. „Das machen wir nicht mehr“) gehören der Vergangenheit an.

Fokus auf Ihre Bedürfnisse

Ihr Zahnarzt / Ihre Zahnärztin kann sich ausschließlich auf Ihre Bedürfnisse konzentrieren, denn egal welche Behandlung Zahnärzt/innen anbieten – es macht finanziell für sie keinen Unterschied.

Mit CalcuDent kann Ihre Frage klar mit „Ja“ beantwortet werden. CalcuDent sorgt für eine einmischungsfreie und unabhängige Beratung, bei der ausschließlich Ihre Bedürfnisse im Mittelpunkt stehen.

Welche Eigenanteile gibt es denn?

Gesetzlich Versicherte

Viele Behandlungen in der GKV sind nicht auf dem wissenschaftlichen Stand der Zeit. Ebenso sind viele sinnvolle Therapien von der Erstattung durch die GKV ausgenommen.

Hier können Zusatzleistungen, Zuzahlungen für höherwertige Behandlungen oder auch die komplette Übernahme der Behandlungskosten für Nicht-Kassenleistungen sinnvoll sein.

Die Vorteile der jeweiligen Zuzahlungsleistungen sollte Gegenstand der zahnärztlichen Beratung sein.

Privatversicherte

Grundproblem ist die veraltete Gebührenordnung, die in ihrer Honorierung aus dem Jahr 1988 stammt. Zwar besteht die Möglichkeit, die Honorare im nötigen Rahmen zu vereinbaren, allerdings haben die meisten Versicherungen und auch die Beihilfe einen begrenzten Erstattungsrahmen. Dadurch kann es zu Eigenanteilen kommen, auch wenn eine Versicherung 100% Deckung* (* „bis zu einem maximalen Faktor“) verspricht.

Einige Beispiele

Kompositrestauration

Dies gilt für GKV und PKV gleichermaßen.

Zum einen übernimmt die GKV nur die einfachste Füllungsleistung. Qualitativ hochwertigere Restaurationen wie z. B. Komposit können zwar gewählt werden, jedoch muss der Differenzbetrag von Patient/innen selbst getragen werden. Hinzu kommt, dass Kompositrestaurationen in der GOZ 2012 wirtschaftlich unterbewertet sind. Außerdem wurde der Punktwert der GOZ seit 1988 nicht mehr angepasst. Das führt dazu, dass Kompositrestaurationen im Standardrahmen der GOZ oft nur noch selten wirtschaftlich durchgeführt werden können. Daher werden in Zukunft zunehmend Preisvereinbarungen auch bei Privatversicherten notwendig sein.

Endodontie

Gesetzlich Versicherte
Moderne Wurzelkanalbehandlungen sind sehr zeit- und materialaufwändig. Zusatzleistungen wie Längenbestimmungen oder Desinfektionsmaßnahmen tragen entscheidend zu besseren Prognosen der Behandlungen bei. Leider sind diese nicht durch die GKV gedeckt.

Privatversicherte
In der GOZ sind zwar bessere Vergütungen vorgesehen, mehr sinnvolle Leistungen erfasst, dennoch reicht der Punktwert aus dem Jahr 1988 in vielen Fällen nicht aus, um ausreichend Zeit für eine optimale Behandlung zu haben. Daher kann es auch bei Privatversicherten zur Vereinbarung von höheren Steigerungsfaktoren kommen.

Implantologie

Durch die schleichende Entwertung der GOZ werden auch hier Behandlungen im kleinen Umfang immer weniger wirtschaftlich. Honorare mit Faktoren über 3,5f GOZ sind gerade bei zeitaufwändigeren Einzelzahnimplantaten immer häufiger erforderlich.

Chirurgie

Zahnentfernungen sind in beiden Bereichen (GKV und PKV ) nicht ausreichend honoriert, in weiten Teilen in der PKV sogar schlechter.

Für den gesetzlich Versicherten lohnt es sich häufig, zusätzliche Maßnahmen der Wundversorgung zu vereinbaren.

Der Privatversicherte muss mit Eigenanteilen rechnen, damit die Behandlung überhaupt kostendeckend durchgeführt werden kann oder zumindest das Honorar der GKV erreicht wird.

Beratungen

Auch die sprechende Zahnmedizin ist in beiden Versicherungssystemen extrem unterbewertet. In der GOZ stehen zur Berechnung einer Beratung mit einer Mindestdauer von 10 min. Beträge zur Verfügung, die in einer Durchschnitts-Praxis nur für maximal 3 Minuten ausreichen. Bei GKV-Patienten ist das Verhältnis noch schlechter.

Zusätzliche Beratungszeit zu „buchen“ macht für eine mündige Therapie-Entscheidung häufig Sinn.

Die wichtigsten Begriffe einfach erklärt
BEMA Einheitlicher Bewertungsmaßstab

Das ist die „Preisliste“ für gesetzliche Krankenkassen. Er legt fest, was eine Krankenkasse für Behandlungen eines/r Versicherten bezahlen soll.

FV Freie Vereinbarung einer Honorierung

Freie Vereinbarung einer Honorierung nach § 2,1 der GOZ

Mit ihr können mithilfe eines Faktors zwischen Zahnarzt/ Zahnärztin und Patient/in Preise vereinbart werden.

GOZ Gebührenordnung für Zahnärzt/innen

Sie ist eine staatliche „Preisliste“ mit gewissen Variablen. Sie gilt immer, wenn nicht ein Bundesgesetz andere Regelungen vorsieht (wie z. B. bei gesetzlichen Versicherten den BEMA).

GKV Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Dieser Begriff ist eigentlich irreführend. Denn diese Körperschaften funktionieren nicht nach dem Versicherungsprinzip. Es ist eher eine Sammelkasse, in die eingezahlt und aus der entnommen wird. Das SGB V ersetzt hier einen Versicherungsvertrag.

MKV Mehrkostenvereinbarung

Mehrkostenvereinbarung nach § 28 SGB V z. B. als Zuzahlung für Kunststofffüllungen

PKV Private Krankenversicherung (PKV)

Da sind tatsächlich Versicherungsunternehmen, die Risiken per Vertrag absichern (man weiß also, was man bekommt und der Vertrag ist kündbar), allerdings gewinnorientiert arbeiten. Nach Einnahme der Beiträge und Übernahme der Kosten muss ein betriebswirtschaftlicher Gewinn stehen. Die PKV hat daher Interesse an niedrigen Ausgaben, was oft zu Einschränkungen im Vertrag oder Schwierigkeiten bei Erstattungen führt: Auch hier gilt wieder das Gesetz von Ruskin.

PW Punktwert

Hier gemeint der Punktwert der GOZ.
Der Punktwert ist ein Größe, die zur Anpassung der Honorierung über die Zeit (Inflationsausgleich) gedacht ist. Steigt er, steigt auch das Honorar. Das ist im Falle der GOZ seit 1988 nicht mehr geschehen, da dies der Gesetzgeber verweigert, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet wäre.

SGB V Sozialgesetzbuch (Nummer) V

Darin legt der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Behandlung von Patienten der gesetzlichen Krankenkassen fest. Das System unterliegt also dem permanenten Zugriff durch die Politik. Die Regelungen sind daher oft politischer Willkür und Kalkül ausgesetzt.

Entgegen vielen Beteuerungen von Politiker/innen und Verwaltungsbeschäftigter ist der Leistungskatalog weder vollumfänglich (die GKV zahlt nicht alles medizinisch Sinnvolle) noch uneingeschränkt (vieles wird nur übernommen, wenn scharf definierte Bedingungen erfüllt sind).


Budget Budgetgrenze der gesetzlichen Krankenkasse

Um die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversichert/innen zu begrenzen, zahlen gesetzlichen Krankenversichert/innen eine Summe „mit befreiender Wirkung“. Sollte diese Summe nicht zur Finanzierung aller notwendigen Behandlungen reichen, so werden nicht die vollen Beträge erstattet.

Es ist in etwa so, wie wenn der Staat einem Supermarkt 50,- Euro je Kund/in bezahlen würde, die Kund/innen dort aber so viel mitnehmen dürften, wie sie brauchen.

Kalkulation Das versteht man unter einer Kalkulation

Die Berechnung eines Preises/Wertes einer Dienstleistung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wie Zeitbedarf, Kostenstruktur und Gewinn.

Vertrauen ÄrztInnen-PatientInnen-Verhältnis: Was es bedeutet

Das ÄrztInnen-PatientInnen-Verhältnis basiert ausschließlich auf Vertrauen. Der/die Patient/in vertraut auf die bestmögliche Beratung, der Arzt/ die Ärztin vertraut auf eine gute Kooperation und Compliance.

Verträge Das versteht CalcuDent unter Fairness

Schriftliche Verträge sind für alle Seiten von Vorteil, sie schaffen eine verlässliche Basis und vermeiden Missverständnisse. Alles, was versprochen wird, kann auch schriftlich fixiert werden. Verzichten aber beide Seiten auf Schriftliches, so sollte das Vertrauen so groß sein, dass jeder seinen Teil der Vereinbarung einhält. Das versteht CalcuDent unter Fairness.

Punktwert

Hier gemeint der Punktwert der GOZ.
Der Punktwert ist ein Größe, die zur Anpassung der Honorierung über die Zeit (Inflationsausgleich) gedacht ist. Steigt er, steigt auch das Honorar. Das ist im Falle der GOZ seit 1988 nicht mehr geschehen, da dies der Gesetzgeber verweigert, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet wäre.

Sozialgesetzbuch (Nummer) V

Darin legt der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Behandlung von Patienten der gesetzlichen Krankenkassen fest. Das System unterliegt also dem permanenten Zugriff durch die Politik. Die Regelungen sind daher oft politischer Willkür und Kalkül ausgesetzt.

Entgegen vielen Beteuerungen von Politiker/innen und Verwaltungsbeschäftigter ist der Leistungskatalog weder vollumfänglich (die GKV zahlt nicht alles medizinisch Sinnvolle) noch uneingeschränkt (vieles wird nur übernommen, wenn scharf definierte Bedingungen erfüllt sind).

Mehrkostenvereinbarung

Mehrkostenvereinbarung nach § 28 SGB V z. B. als Zuzahlung für Kunststofffüllungen

Gebührenordnung für Zahnärzt/innen

Sie ist eine staatliche „Preisliste“ mit gewissen Variablen. Sie gilt immer, wenn nicht ein Bundesgesetz andere Regelungen vorsieht (wie z. B. bei gesetzlichen Versicherten den BEMA).

Einheitlicher Bewertungsmaßstab

Das ist die „Preisliste“ für gesetzliche Krankenkassen. Er legt fest, was eine Krankenkasse für Behandlungen eines/r Versicherten bezahlen soll.

Private Krankenversicherung (PKV)

Da sind tatsächlich Versicherungsunternehmen, die Risiken per Vertrag absichern (man weiß also, was man bekommt und der Vertrag ist kündbar), allerdings gewinnorientiert arbeiten. Nach Einnahme der Beiträge und Übernahme der Kosten muss ein betriebswirtschaftlicher Gewinn stehen. Die PKV hat daher Interesse an niedrigen Ausgaben, was oft zu Einschränkungen im Vertrag oder Schwierigkeiten bei Erstattungen führt: Auch hier gilt wieder das Gesetz von Ruskin.

Freie Vereinbarung einer Honorierung

Freie Vereinbarung einer Honorierung nach § 2,1 der GOZ

Mit ihr können mithilfe eines Faktors zwischen Zahnarzt/ Zahnärztin und Patient/in Preise vereinbart werden.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Dieser Begriff ist eigentlich irreführend. Denn diese Körperschaften funktionieren nicht nach dem Versicherungsprinzip. Es ist eher eine Sammelkasse, in die eingezahlt und aus der entnommen wird. Das SGB V ersetzt hier einen Versicherungsvertrag.


CalcuDent setzt die Kampagne der BundesZahnÄrzteKammer für eine gerechte Honorierung in der GOZ um.
Mehr zu den GOZ-Honorarvereinbarungen unter www.goz-honorarvereinbarung.de